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Aktuell: urheberrechtlich geschützte Textwerke in E-Learning-Plattformen

13. Dezember 2016
von Isabella Meinecke — abgelegt in: Aktuelles,E-Medien,Hamburg — 2.479 Aufrufe

Seit 2003 können Hochschulen in E-Learning-Plattformen und wissenschaftlichen elektronischen Apparaten für Forscher urheberrechtlich geschützte Werkteile zum Abruf bereitstellen. Die rechtliche Grundlage dazu bildet der Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes.

Die Nutzungen wurden bislang pauschal durch die Länder für ihre Hochschulen vergütet. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) hat auf dem Gerichtswege erstritten, dass sie für Textwerke Anspruch auf eine Einzelmeldung und Einzelvergütung jeder Nutzung hat. Die BGH-Entscheidung wurde in einem Rahmenvertrag Länder und VG Wort gefasst. Dieser tritt zum 1.1.2017 in Kraft.

Die Hamburger Hochschulen sind wie Hochschulen in den anderen Bundesländern dem Rahmenvertrag nicht beigetreten. Sie haben sich damit auch einer entsprechenden Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angeschlossen. Grund ist, dass ein erheblicher administrativer und personeller Mehraufwand erwartet wird, der Lehre und wissenschaftliche Forschung beeinträchtigt.

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Die Ruhe vor dem Sturm?

 

Die Kultusministerkonferenz (KMK), die HRK und die VG Wort haben in einer gemeinsamen Presseerklärung mitgeteilt, dass sie eine AG gegründet haben, die zum Ziel hat, bis zum Jahresende noch eine praxistaugliche Lösung über den 1.1.2017 hinaus zu finden.

Update 15.12.2016: Die AG hat eine Einigung erzielt! Es müssen keine digitalen Textdokumente zum 31.12.2016 vom Netz genommen werden!

Nähere Informationen zum Rahmenvertrag, mögliche Handlungsoptionen bei dessen Inkrafttreten sowie Unterstützung bei Fragen zur Rechtslage bieten wir Ihnen auf unserer Webseite https://www.sub.uni-hamburg.de/service/UrhG52a.

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